Fördermöglichkeiten

Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick zu den aktuellen Fördermöglichkeiten zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen.

Bildungsprämie

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt das Lernen im gesamten Lebenslauf. Ziel ist es, bessere Bildungs- und Aufstiegswege für mehr Menschen zu eröffnen. Dabei geht es auch darum, mehr Menschen zu Weiterbildung zu motivieren -zum Bespiel durch finanzielle Anreize. Diese Anreize schafft die Bildungsprämie. Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union gefördert.

Der Prämiengutschein
Einen Prämiengutschein erhalten Weiterbildungsinteressierte, die erwerbstätig sind und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 25.600 bzw. 51.200 Euro nicht übersteigt. In einer Prämienberatung prüfen geschulte Beraterinnen und Berater die individuellen Voraussetzungen der Interessierten und geben den Prämiengutschein aus. Damit übernimmt der Bund 50% der Weiterbildungskosten, maximal jedoch 500 Euro.

Das Weiterbildungssparen im Rahmen der Bildungsprämie
Neben dem Prämiengutschein ist das Weiterbildungssparen eine weitere Komponente der Bildungsprämie: Durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) ist seit dem 1. Januar 2009 eine vorzeitige unschädliche Entnahme aus dem nach dem VermBG angesparten Guthaben möglich, um den Eigenanteil einer individuellen beruflichen Weiterbildung zu finanzieren. Die Arbeitnehmersparzulage geht dabei nicht verloren – auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.

Das Weiterbildungssparen kann ergänzend zum Prämiengutschein hinzukommen. Die beiden Komponenten können also zusammen genutzt und in Anspruch genommen werden.

Quellen: Merkblatt für Weiterbildungsanbieter und
Informationsblatt zum Weiterbildungssparen

Die Bildungsprämie wird bei festgelegten Beratungsstellen beantragt. Eine Übersicht erhalten Sie auf der Webseite www.bildungspraemie.info unter dem Menüpunkt "Informationen für Weiterbildungs-Interessierte".
In diesem Menü erhalten Sie auch Informationsmaterial zum Download.

Weitere Informationen auf der Webseite: www.bildungspraemie.info

Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen

Mit dem „Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen“ fördert die nordrhein-westfälische Landesregierung die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung. Zielgruppe sind Beschäftigte, die sich bisher wenig oder gar nicht an Weiterbildung beteiligt haben.

Erwerbstätige haben mit dem Bildungsscheck die Möglichkeit bis zu 50 Prozent der Kosten einer beruflichen Weiterbildung erstattet zu bekommen. Der Förderhöchstbetrag beträgt 500 Euro.
Beschäftigte können innerhalb eines Jahres maximal zwei Bildungsschecks erhalten, die sie selbst beantragen können. Beantragt der Betrieb Bildungsschecks, kann der oder die Erwerbstätige zwei weitere Bildungsschecks erhalten. Unternehmen, erhalten nunmehr maximal 20 Bildungsschecks pro Jahr.

Erhalten können den Bildungsscheck Unternehmen mit maximal 250 Beschäftigten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unter bestimmten Voraussetzungen steht der Bildungsscheck auch für Berufsrückkehrende sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer (in den ersten fünf Jahren) zur Verfügung. Eine kostenlose Beratung durch eine zugelassene Weiterbildungsberatungsstelle ist verpflichtend. Die Beratungsstellen informieren und beraten den Interessenten über geeignete Angebote und händigen nach einer Eignungsanalyse den Bildungsscheck aus. Der Bildungsscheck wird dann bei einem anerkannten Bildungsträger eingelöst.

Weitere Informationen: Webseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bildungsgutschein der Arbeitsagentur für Arbeit

Bildungsgutscheine werden von der Arbeitsagentur ausgestellt und sollen die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitssuchenden erhöhen. Normalerweise können diese Gutscheine nur bei speziell zertifizierten Einrichtungen eingelöst werden. Aber auch andere Träger wie bspw. die tele-akademie, die über keine Zulassung nach der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)" verfügen, können in Einzelfällen diese Bildungsgutscheine der Arbeitsagenturen einlösen. Ansprechpartner für die Einzelfallzulassung ist Ihre Arbeitsagentur vor Ort. Gesetzliche Grundlage ist § 10 SGB III in Verbindung mit § 12 AZWV.

Im Merkblatt für Bildungsträger heißt es: "Die Agenturen für Arbeit (AA) dürfen nur noch unter den Bedingungen des § 12 AZWV und gem. der Empfehlung des Anerkennungsbeirats Zulassungen im Einzelfall Einzelfallzulassung = Maßnahme für eine Einzelperson) nach strengem Maßstab vornehmen. Für diese Ausnahmefälle ist die AA am Wohnort des Kunden (SGB III/II) zuständig. Dies gilt auch für Fernunterrichtsmaßnahmen. Die Zulassung nach § 12 AZWV ist der Zulassung im Sinne der §§ 8 und 9 AZWV nicht gleichgestellt, wirkt somit nicht für weitere Förderfälle.
Das Erfordernis einer Zulassung nach der AZWV für die Weiterbildungsförderung gilt für alle Maßnahmearten und unabhängig von evtl. vorliegenden anderen Zertifizierungen (z.B. Fernunterrichtsmaßnahmen, staatlichen oder öffentlich rechtlichen Schulen). "

§ 12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit
Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.

Weitere Informationen zur Weiterbildung im Rahmen des
Bildungsgutscheins.

Weiterqualifizierung während Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur fördert die Weiterbildung während der Kurzarbeitsphase von Mitarbeitern finanziell. Grundsätzliche Voraussetzung ist der Bezug von konjunkturellem (§ 169 SGBIII) oder Struktur-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGBIII). Höher qualifizierte Arbeitnehmer, wie Sie grundsätzlich für unsere Kurse in Frage kommen, können sowohl für allgemeine als auch spezifische Massnahmen aus dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden:
"Allgemein" heisst Maßnahmen die Qualifikationen vermitteln, die auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. "Spezifische" sind Maßnahmen die den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Unternehmens betreffen. Erster Anlaufstelle für eine Beratung ist der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit am Betriebssitz.

Da die tele-akademie keine Zulassung nach der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)" besitzt, muss auch hier die Förderung der Teilnahme im Einzelfall entschieden werden. Sie ist möglich, wenn die individuelle Qualifizierungsmaßnahme ansonsten nicht durchführbar wäre. Die Förderung kann je nach individuellem Fall zwischen 25 und 80 Prozent der Lehrgangskosten betragen.

Beantragen muss die Förderung der Arbeitgeber oder der Betriebsrat.
Weitere Informationen: Webseite der Arbeitsagentur